der Otefal Deutschland GmbH, Wiesenmühle 4, 75045 Walzbachtal
(Stand: 15.04.2003)
1. Die Rechtsbeziehungen zu den gewerblichen Abnehmern unserer Lieferungen und Leistungen (im folgenden: Kunden) richten sich ausschließlich nach diesen Lieferbedingungen.
2. Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch, wenn der Kunde einen Vertrag nur zu seinen Geschäftsbedingungen abschließen will und wir den Vertrag durchführen, ohne der Einbeziehung von Geschäftsbedingungen des Kunden zu widersprechen.
3. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, gelten diese Lieferbedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
4. Änderungen und Ergänzungen dieser Lieferbedingungen, Vertragsänderungen und -ergänzungen und Garantien bedürften zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis und für einseitige Erklärungen wie z. B. Mahnung, Fristsetzung, Mängelrüge oder Rücktritterklärung.
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge mit Kunden kommen erst mit unserer schriftlichen Bestätigung oder dadurch zustande, daß wir den Vertrag ausführen.
2. Mengen- und Farbangaben, Beschreibungen und Qualitätsbezeichnungen etc. (z.B. in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen, Produkt- oder Leistungsbeschreibungen oder in unserer Werbung) sind keine Garantien im Rechtssinne. Nur schriftlich abgegebene und ausdrücklich als solche bezeichnete Garantien sind wirksam.
3. Wir behalten uns das Recht vor, auch nach Abschluß eines Vertrages die versprochene Lieferung oder Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, soweit die Änderung oder Abweichung handelsüblich oder unwesentlich ist und wir im Hinblick auf die versprochene Leistung keine wirksame Garantie abgegeben haben.
1. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, enthalten unsere Preise die Kosten für Verpackung und Versand (ohne die Kosten der Entladung). Umsatzsteuer, etwaige weitere Abgaben und Zölle kommen hinzu.
2. Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, gewähren wir innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum 2 % Skonto. Maßgeblich für die Einhaltung von Zahlungsfristen ist der Zeitpunkt, ab dem wir über die Beträge frei verfügen können.
3. Reicht ein geleisteter Betrag nicht zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die uns aus mehreren Verträgen gegenüber dem Kunden zustehen, aus, so wird auch im Falle einer anders lautenden Tilgungsbestimmung des Kunden zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Kunden lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt. Hat der Kunde außer der Hauptleistung noch Zinsen und Kosten zu bezahlen, so wird eine zur Erfüllung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung auch im Falle einer anders lautenden Tilgungsbestimmung des Kunden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, können wir als Mindestschaden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen; die Möglichkeit, höhere Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund oder einen weiteren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder werden uns nach Vertragsschluß Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden rechtfertigen, können wir noch ausstehende Forderungen sofort fällig stellen und weitere Lieferungen oder Leistungen von einer Vorauszahlung oder der Erbringung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.
6. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Dem Kunden steht außerdem ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nichterfüllten Vertrages nur zu, wenn wir eine grobe Vertragsverletzung begangen oder für eine mangelhafte Lieferung oder Leistung bereits den Teil des Entgelts erhalten haben, der dem Wert der Lieferung oder Leistung entspricht, oder wenn die der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts oder der Einrede des nichterfüllten Vertrages zugrundeliegende Gegenforderung des Kunden rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
1. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, sind Liefer- und Leistungsfristen Circa-Fristen. Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs (vgl. Abs. 4) maßgebend. Die Einhaltung der Fristen steht unter dem Vorbehalt fehlerfreier und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, wir haben die Schlecht- oder Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten; wir werden den Kunden über absehbare Schwierigkeiten bei der Selbstbelieferung unterrichten.
2. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Kunde Mitwirkungspflichten, die zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich sind, nicht oder nur unzureichend erfüllt. Sind wir oder unsere Vorlieferanten durch höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Ereignisse (z.B. Arbeitskämpfe, Mangel an geeigneten Transportmitteln oder behördliche Eingriffe) unverschuldet an einer fristgerechten Lieferung oder Leistung gehindert, verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen ferner um den Zeitraum, in dem die Störung andauert, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit nach Beendigung der Störung.
3. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, stellen wir dem Kunden oder einer anderen vom Kunden benannten Person die Ware auf dem Beförderungsmittel unentladen am benannten Bestimmungsort zur Verfügung.
4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an den Transporteur, spätestens aber in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Ware das Werk oder das Lager zum Zweck der Versendung verlassen hat. Bei Lieferung frei Haus geht die Gefahr ab Abladestelle an dem benannten Bestimmungsort auf den Kunden über. Kann die Ware nicht versandt werden, weil der Kunde trotz Mitteilung der Versandbereitschaft die für den Versand erforderlichen Angaben (insbesondere über den genauen Anlieferungsort) nicht gemacht oder die Annahme der Ware bereits vor Versendung abgelehnt hat, geht die Gefahr bereits mit Bereitstellung der Ware zum Versand und hinreichender Konkretisierung (z.B. durch abgesonderte Lagerung oder Kennzeichnung) auf den Kunden über, soweit dies an oder nach dem vereinbarten Liefertermin erfolgt.
5.Wir sind zu Teillieferungen oder –leistungen berechtigt, es sei denn, dies beeinträchtigt das Kundeninteresse erheblich.
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden (einschließlich z.B. Nebenforderungen, Schadensersatzansprüche und Scheck- oder Wechselkosten) vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen wird. Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich sowohl auf den tatsächlichen als auch auf den anerkannten Saldo.
2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Dabei muß er sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollen Zahlung des mit den Abnehmern vereinbarten Kaufpreises vorbehalten. Der Kunde darf die Vorbehaltsware insbesondere nicht verpfänden oder anderen zur Sicherheit übereignen.
3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware ferner im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten; er nimmt Verarbeitungen jedoch stets für uns als Hersteller (im Sinne von § 950 BGB) einer durch die Verarbeitung entstandenen neuen beweglichen Sache vor. Erwirbt der Kunde kraft Gesetzes Eigentum an der Vorbehaltsware, so übereignet er sie uns hiermit zur Sicherheit und verwahrt sie unentgeltlich für uns; Abs. 2 gilt entsprechend.
4. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen des Kunden gegen Dritte (einschließlich einer nach Aufnahme der Forderung in ein Kontokorrent entstehenden Saldoforderung des Kunden) tritt der Kunde hiermit sicherungshalber in Höhe des von uns für die Vorbehaltsware in Rechnung gestellten Betrages (einschließlich Umsatzsteuer) an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden, an uns abgetretene Forderungen einzuziehen. Diese Ermächtigung läßt unsere Befugnis zum Forderungseinzug unberührt. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ist ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt, können wir die Einzugsermächtigung widerrufen; auf unser Verlangen wird der Kunde uns unter den genannten Voraussetzungen sämtliche zur Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche erforderlichen Auskünfte erteilen, sämtliche dem Beweis der Forderungen dienende Unterlagen aushändigen und die Abtretung offenlegen.
5. Im Falle einer Pfändung der Vorbehaltsware oder anderer Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auch von Dritten auf Kosten des Kunden zurückzunehmen; der Kunde tritt uns zu diesem Zweck hiermit seine Ansprüche auf Herausgabe der Vorbehaltsware gegen Dritte ab.
7. Wir geben uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit frei, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten treffen wir.
1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich entsprechend § 377 HGB zu untersuchen. Er hat uns bei der Untersuchung erkennbare Sachmängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Woche nach Lieferung (vgl. § 4 Abs. 3) und versteckte Sachmängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen und die Sachmängel dabei möglichst konkret zu beschreiben. Der Kunde kann keine Ansprüche wegen nicht frist- und formgerecht gerügter Sachmängel geltend machen.
2. Wir leisten Gewähr dafür, daß die gelieferte Ware und die erbrachten Leistungen frei von Sachmängeln sind und daß der Kunde die Ware oder Leistung vertragsgemäß nutzen kann und daran nicht durch Rechte Dritter gehindert wird. Handelsübliche oder geringe und technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand vermeidbare Abweichungen in Farbe, Qualität, Stärke oder Oberflächenplanität der Ware begründen keine Mängelhaftung.
3. Wir erbringen die Gewährleistung durch Nacherfüllung, und zwar nach unserer Wahl entweder durch Beseitigung von Mängeln oder durch mangelfreie Neulieferung. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung verlangen oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz wegen Mängeln kann der Kunde nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nach Maßgabe der in § 7 vorgesehenen Ausschlüsse und Begrenzungen verlangen. Andere Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen. Ansprüche, die auf eine Beendigung des Leistungsaustauschs gerichtet sind, kann der Kunde ferner nur nach Maßgabe der weiteren in § 8 vorgesehenen Voraussetzungen geltend machen.
4. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; abweichend hiervon gilt die gesetzliche Verjährung bei Bauwerken oder Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, bei Werkleistungen, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht, ferner bei von uns arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Mängeln, die in einem dinglichen Recht eines Dritten liegen, auf Grund dessen dieser Herausgabe der Ware verlangen kann, und bei Personenschäden. Für Rückzahlungsansprüche des Kunden nach wirksam erklärtem Rücktritt oder wirksam erklärter Minderung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Ansprüche frühestens drei Monate nach Abgabe der Rücktritts oder Minderungserklärung verjähren.
1. Wir haften vertraglich und außervertraglich nur in folgendem Umfang auf Schadensersatz:
2. Unsere Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz und für Personenschäden bleibt unberührt.
3. Vertragliche Schadensersatzansprüche, die auf eine Beendigung des Leistungsaustauschs gerichtet sind, kann der Kunde ferner nur unter den weiteren in § 8 vorgesehenen Voraussetzungen geltend machen.
4. Für Schadensersatzansprüche aus dem jeweiligen Vertrag sowie aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis gilt, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und bei Personenschäden, eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mußte, und endet spätestens zu dem in § 199 Abs. 3 BGB vorgesehenen Verjährungsablauf. § 6 Abs. 4 bleibt unberührt.
1. Kann der Kunde zwischen einerseits Ansprüchen auf Lieferung oder Nacherfüllung und andererseits Ansprüchen, die auf eine vorzeitige Beendigung des Leistungsaustausches gerichtet sind (z. B. Rücktritt vom Vertrag, Herabsetzung der Vergütung, Schadensersatz statt der Leistung), wählen, können wir den Kunden auffordern, seine Rechte innerhalb einer angemessenen Frist auszuüben.
2. Übt der Kunde seine Rechte nicht innerhalb der gesetzten Frist aus, kann er Ansprüche, die auf eine vorzeitige Beendigung des Leistungsaustausches gerichtet sind (z. B. Rücktritt vom Vertrag, Herabsetzung der Vergütung, Schadensersatz statt der Leistung), nicht mehr geltend machen.
1. Wir dürfen die im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt gewordenen Daten des Kunden für interne Zwecke innerhalb unserer Firmengruppe elektronisch speichern und verarbeiten.
2. Haben wir mit dem Kunden außer auf deutsch auch in anderen Sprachen kommuniziert, so ist für die Rechtsbeziehungen nur die deutsche Version der Handelskorrespondenz maßgeblich.
3. Sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten und Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Karlsruhe. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu verklagen.